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WRegG

§ 2Eintragungsvoraussetzungen

Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

(1) In das Wettbewerbsregister sind einzutragen:
1.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle, die wegen einer der folgenden Straftaten ergangen sind:
a)
in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgeführte Straftaten,
b)
Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs und Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet,
c)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs,
d)
Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung oder
e)
wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 des Strafgesetzbuchs;
2.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen einer der folgenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergangen sind, sofern auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt oder eine Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro festgesetzt worden ist:
a)
nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 und nach den §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
b)
nach § 404 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
c)
nach den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b und 11 bis 17 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
d)
nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes,
e)
nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;
3.
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten nach Nummer 1 Buchstabe a bis d oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Nummer 2 ergangen sind; oder
4.
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) ergangen sind, wenn ein Bußgeld von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro festgesetzt worden ist.
(2) In das Wettbewerbsregister werden ferner Bußgeldentscheidungen eingetragen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder wegen Straftaten nach § 298 des Strafgesetzbuches ergangen sind, wenn eine Geldbuße von wenigstens fünfzigtausend Euro festgesetzt worden ist. Nicht eingetragen werden Bußgeldentscheidungen, die nach § 81a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergangen sind.
(3) Die Eintragung von strafgerichtlichen Entscheidungen und Bußgeldentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und von Entscheidungen gegen eine natürliche Person nach Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 erfolgt nur, wenn das Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn die natürliche Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortliche gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.
(4) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe solcher Personen, die auf dem Markt die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von sonstigen Leistungen anbietet. Erlischt eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit Unternehmenseigenschaft nachträglich, steht dies der Eintragung nicht entgegen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR273910017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb541be747c9d474940c21f7a7212b7e74f11275729533d4edcfea08581680aa

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (5)
  • § 370 AOSteuerhinterziehung

    „… en und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs, d) Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung oder e) wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 des Strafgesetzbuchs; 2. rechtskräftige stra …“

  • § 263 StGBBetrug

    „… § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgeführte Straftaten, b) Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs und Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet, c) …“

  • § 264 StGBSubventionsbetrug

    „… kungen aufgeführte Straftaten, b) Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs und Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet, c) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach …“

  • § 266a StGBVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    „… raftat gegen öffentliche Haushalte richtet, c) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs, d) Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung oder e) wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen n …“

  • § 298 StGBWettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

    „… nach § 370 der Abgabenordnung oder e) wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 des Strafgesetzbuchs; 2. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die we …“