(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat
1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung entsprechend § 9 Absatz 1 festzustellen und
2.
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Die §§ 2 und 4 sind nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 5 Absatz 2 und § 6 sind sechs Monate nach dem in Satz 1 genannten Tag anzuwenden; abweichend hiervon kann die Registerbehörde einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die Möglichkeit zur Abfrage nach § 6 Absatz 1 und 2 bereits ab dem in Satz 1 bezeichneten Tag eröffnen. Bis zur verpflichtenden Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Hinweis: Zur Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 vgl. Bek. v. 18.10.2021 BAnz AT 29.10.2021 B3 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
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