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WpPG

Allgemeine Hinweise

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 64).

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 1.7.2005 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. § 3 Abs. 1 dieses G
vgl. § 37 WpPG F. 2011-12-06 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 71/2003 (CELEX Nr: 32003L0071) +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 4.2.2026 I Nr. 33 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.6.2005 I 1698 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 dieses G am 1.7.2005 in Kraft getreten. § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 sind am 28.6.2005 in Kraft getreten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR169810005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0209b43fac6f50de07e25f28c1f2ab3315c0374a0a06d63028cda774e00c3430

XML-Quelle beim Herausgeber