WpIVergV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- Vergütungen, die
- a)
- durch Tarifvertrag vereinbart sind,
- b)
- im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbart sind, oder
- c)
- aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, sowie
- 2.
- Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0050A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 243796061599e7c431634ef7b9f53537b005d77242f4aee6165f8de109796465
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 84 HGB
„… in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, sowie 2. Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.“