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WpIG

§ 78eVersagung der Zulassung; Entzug der Zulassung

Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

(1) Die Zulassung als Datenbereitstellungsdienst ist zu versagen, wenn
1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen nach Artikel 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571, genügt, oder
2.
das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die nach Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit den dazu erlassenen Rechtsakten, erforderlichen personellen oder organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Dienstleistungen, für die es die Zulassung beantragt, zu schaffen.
(2) Die Bundesanstalt kann die von ihr erteilte Zulassung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Artikel 27e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099010021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82f59f0767b464323e77cc99bf71522d71d922e2fdcb48e3bb38c75ff48f7dcb

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… 2 Satz 2 WpIG nach Zeitaufwand 29.8 Zulassung als Datenbereitstellungsdienst 29.8.1 Zulassung nach § 78e Absatz 1 WpIG i. V. m. Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nach Zeitaufwand 29.8.2 Feststellung nach …“