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WpIG

§ 76Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen

Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

(1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099010021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82f59f0767b464323e77cc99bf71522d71d922e2fdcb48e3bb38c75ff48f7dcb

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 325 HGBOffenlegung

    „… er Deutschen Bundesbank einzureichen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.“