WpIG
§ 62Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung
Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
- 1.
- sie die Anforderungen an die Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach Absatz 1 nicht erfüllen oder
- 2.
- sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen dieses Gesetz, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099010021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82f59f0767b464323e77cc99bf71522d71d922e2fdcb48e3bb38c75ff48f7dcb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… schäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpIG; § 62 Absatz 2 WpIG) 29.2.1 Verlangen auf Abberufung nach Zeitaufwand 29.2.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Zeitaufwand 29.3 …“