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WpIG

§ 57Informationspflichten in Krisensituationen

Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Vertragsstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe zugelassen sind, gefährden könnte, benachrichtigt die Bundesanstalt, wenn sie gemäß § 56 zuständig ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests, unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie alle relevanten zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und übermittelt diesen Stellen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099010021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82f59f0767b464323e77cc99bf71522d71d922e2fdcb48e3bb38c75ff48f7dcb

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