(1) Die Bundesanstalt kann ein Mittleres Wertpapierinstitut und ein Wertpapierinstitut nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten,
1.
die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen und
2.
für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte und insbesondere ihre Websites zu nutzen.
Die Bundesanstalt kann Fristen für die Veröffentlichungen der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben setzen.
(2) Die Bundesanstalt kann Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder vollständig zusammenhängend in Textform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierinstitutsgruppe gemäß § 41 dieses Gesetzes und Artikel 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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