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WpIG

§ 41Interne Unternehmensführung

Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Wertpapierinstitute müssen solide Regelungen für die Unternehmensführung schaffen, die zweckdienlich, der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Wertpapierinstituts angemessen sind; dazu zählen
1.
eine klare Organisationsstruktur mit klar bestimmten, transparenten und widerspruchsfreien Berichtslinien,
2.
wirksame Verfahren zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken und möglichen Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder die das Wertpapierinstitut für andere darstellt, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien unter Berücksichtigung der in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen erwächst,
3.
angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich ordnungsgemäßer Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, und
4.
ein Vergütungssystem, das mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sowie geschlechtsneutral ausgestaltet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099010021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82f59f0767b464323e77cc99bf71522d71d922e2fdcb48e3bb38c75ff48f7dcb

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