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WpIG

§ 37Verbotene Geschäfte

Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Einem Wertpapierinstitut sind verboten:
1.
die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und
2.
die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen desselben oder eines anderen Wertpapierinstituts, über die die Kunden desselben oder eines anderen Wertpapierinstituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099010021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82f59f0767b464323e77cc99bf71522d71d922e2fdcb48e3bb38c75ff48f7dcb

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 154 AOKontenwahrheit

    „… nderen Wertpapierinstituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 3 WpIPrüfbV(zu §§ 27, 40)

    „… z 1 Satz 2 Nummer 5, § 39 Absatz 3, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GwG Befolgung von Anordnungen 25. § 37 WpIG Einhaltung von Geschäftsverboten B. Strafbare Handlungen im Sinne von § 33 WpIG 26. § 33 Absatz 1 WpIG Erstellung, Doku …“