WpI-InhKontrollV
§ 3Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland
Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Stand: Geändert durch Art. 47 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0090A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65dd8c7f384682956859631953356b21ea4fbab1a8f18393f5f05236c7badc2e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 WpI-InhKontrollV(zu § 5 Absatz 1 Satz 1) Formular WpI-EENP Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)
„… Nr. _ _ □ wird nachgereicht Kopie der Bevollmächtigung des Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 3 Satz 2 WpI-InhKontrollV □ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereicht 6. Kontaktperson für Rückfragen: Familienname Vorname Telefonnum …“
- Anlage 2 WpI-InhKontrollV(zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Formular WpI-EEKNP Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)
„… oder öffentlich beglaubigte Kopie der Bevollmächtigung des Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 3 Satz 2 WpI-InhKontrollV □ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereicht 7. Kontaktperson für Rückfragen: Familienname Vorname Telefonnum …“