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WpHG

§ 109aInformationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten

Gesetz über den Wertpapierhandel

(1) Soweit
1.
der Bundesanstalt,
2.
der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,
3.
dem Bundesministerium der Finanzen,
4.
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder
5.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationen, Tatsachen oder Bewertungen bekannt werden, die von der Bundesanstalt durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungslegung von nach § 106 zu prüfenden Unternehmen betreffen, dürfen die genannten Behörden und Stellen diese Informationen untereinander austauschen und im dazu erforderlichen Umfang auch personenbezogene Daten untereinander offenlegen. Die empfangende Behörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsflichten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR174910994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2bba65505e2517d1bd5e11749b4ff1592aa4ece0226797cfa90bdb4f80fb074e

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