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WPersAV

§ 7

Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen

Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen der Untersuchungen nach dem Wehrpflichtgesetz in zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Ärzten erhoben werden, dürfen den Zahlung leistenden Stellen offenbart werden, soweit dies zur Kostenabrechnung erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 4.8.2019 I 1147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR316900998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d92b7be598f87b5a9b502ca8b2d02bd6195cf3875de3ff03ee1b01c669348e5

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