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WPersAV

§ 2

Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen

(1) Die Personalakte ist beim Karrierecenter der Bundeswehr zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Sie kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
(2) Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der Wehrersatzbehörden erforderlich ist. Die Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten, die auch in der Grundakte oder in den Teilakten enthalten sind.
(3) In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 4.8.2019 I 1147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR316900998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d92b7be598f87b5a9b502ca8b2d02bd6195cf3875de3ff03ee1b01c669348e5

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