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WpDVerOV

§ 8Anforderungen an die Unabhängige Honorar-Anlageberatung

Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Um die Unabhängige Honorar-Anlageberatung von der übrigen Anlageberatung nach § 80 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes zu trennen, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend ihrer Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit sicherstellen, dass seitens der übrigen Anlageberatung kein Einfluss auf die Unabhängige Honorar-Anlageberatung ausgeübt werden kann. Dazu ist insbesondere sicherzustellen, dass die Vertriebsvorgaben für die Unabhängige Honorar-Anlageberatung unabhängig von den Vertriebsvorgaben für die übrige Anlageberatung ausgestaltet, umgesetzt und überwacht werden und die Anforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt V 4110-4-13 v. 20.7.2007 I 1432 (WpDVerOV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR356600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b26822cc938d2cd08ebbd14ae9aa94af93bb1b73bf24ab348c3f96c5c7ff006

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WpDPV(zu § 18 Absatz 1)

    „… erOV Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Einstufung 7 § 64 Abs. 5, 6; § 80 Abs. 7 WpHG; § 8 WpDVerOV; Art. 52, 53 Del. VO (EU) 2017/565 Honorar-Anlageberatung 8 § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2 WpHG; Art. 21, 22 Abs. 1 …“