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WpDVerOV

§ 4Informationsblätter

Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

(1) Das nach § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere
1.
die Art des Finanzinstruments,
2.
seine Funktionsweise,
3.
die damit verbundenen Risiken,
4.
die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und
5.
die mit der Anlage verbundenen Kosten
einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente vergleichen kann. Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten.
(2) Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.
(3) Für Aktien, die zum Zeitpunkt der Anlageberatung am organisierten Markt gehandelt werden, kann anstelle des Informationsblattes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ein standardisiertes Informationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung gestellt werden. Das standardisierte Informationsblatt erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt V 4110-4-13 v. 20.7.2007 I 1432 (WpDVerOV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR356600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b26822cc938d2cd08ebbd14ae9aa94af93bb1b73bf24ab348c3f96c5c7ff006

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WpDPV(zu § 18 Absatz 1)

    „… itteilung gegenüber Kunden und gegenüber Privatkunden 3 § 63 Abs. 7, 8, 9, 12, § 64 Abs. 1, 2 WpHG; § 4 WpDVerOV; Art. 46 − 50 Del. VO (EU) 2017/565 Angemessene Kundeninformation; inhaltliche Ausgestaltung und Zurverfügungstellung d …“