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WpDPV

§ 4Stichtag der Prüfung und Berichtszeitraum

Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes

(1) Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der ersten Prüfung.
(3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in dem die Bundesanstalt nach § 89 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung.
(4) Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt V 4110-4-10 v. 16.12.2004 I 3515 (WpDPV 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014000018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f205f84507c3a9c7e39a8564de526194ce73b6a51bfde4b646f2b5b17e8d8f93

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