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DepotG

§ 42Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer Bestimmungen

Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige Register eingetragen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001710937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09cfef97ffc5157b1fed7e458d5110576f6cde0d9df1569092d7575363066486

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