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DepotG

§ 30Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft

Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.
(2) § 4 gilt sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001710937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09cfef97ffc5157b1fed7e458d5110576f6cde0d9df1569092d7575363066486

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