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WPapBerSchlG

§ 4

Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Ist für eine Wertpapierart ein Antrag nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder ein Antrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht gestellt worden, so können die Rechte aus einem nach § 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos gewordenen Wertpapier oder aus einem Sammelbestandanteil an kraftlos gewordenen Wertpapieren nach dem Schlußtag geltend gemacht werden, ohne daß es einer Vorlegung des Wertpapiers bedarf. Zur Geltendmachung berechtigt ist derjenige, dessen Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden wäre.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000450964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88dcdfbefdd9285d099103428ef9d8faf1363185ce23b1c8513fea58fa57e527

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