(1) Wer bei Schuldverschreibungen Berliner Altbanken ein Recht beansprucht, das für einen anderen (bisheriger Anmelder) rechtskräftig anerkannt worden ist, kann bei der Kammer für Wertpapierbereinigung die Änderung der Entscheidung zu seinen Gunsten beantragen, wenn für das anerkannte Recht nach § 14 des Gesetzes des Landes Berlin vom 12. Juli 1951 zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 530) keine Gutschrift erteilt worden ist. Bei gesamtfälligen und teilfälligen Wertpapierarten gilt Satz 1 sinngemäß, wenn die Altbank für ein rechtskräftig anerkanntes und als fällig festgestelltes Recht nach § 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes keine Zahlung geleistet hat.
(2) Dem Antrag auf Änderung ist zu entsprechen, wenn das Recht bei einer Anmeldung oder Nachanmeldung des Antragstellers anerkannt worden wäre und der bisherige Anmelder mit der Änderung einverstanden ist. Wird dem Antrag entsprochen, so gilt mit der Rechtskraft der Entscheidung an Stelle des bisherigen Anmelders der Antragsteller als Anmelder des anerkannten Rechts.
(3) Für den Antrag und das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften über Nachanmeldungen einschließlich der in § 6 bestimmten Fristen sinngemäß. Wird dem Antrag entsprochen, so ist die Entscheidung auch dem bisherigen Anmelder oder seinem Vertreter von Amts wegen zuzustellen. Die sofortige Beschwerde steht auch dem bisherigen Anmelder zu.
(4) Die Vertretungsbefugnis der Anmeldestelle, deren sich der bisherige Anmelder bedient hat, gilt auch für das Prüfungsverfahren über den Antrag, wenn der bisherige Anmelder die Vertretungsbefugnis nicht dem Gericht gegenüber widerruft. § 34 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß.
(5) Entschädigung nach § 15 kann bei Versäumung eines rechtzeitigen Antrags nicht beansprucht werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 202 V v. 31.8.2015 I 1474
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.