WPAnrV
§ 7Voraussetzungen der Anrechnung
- 1.
- die Prüfungen als gleichwertig festgestellt werden,
- 2.
- das gewählte Haupt- oder Schwerpunktfach den wesentlichen Inhalten eines oder beider Prüfungsgebiete "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht" entspricht und
- 3.
- hierin Prüfungsleistungen erbracht worden sind.
- 1.
- ihrem Inhalt gemäß den §§ 4 und 15 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung in Verbindung mit den Anerkennungsgrundlagen und dem Referenzrahmen nach dieser Verordnung,
- 2.
- ihrer Form gemäß den §§ 10 und 15 Abs. 2, 4 und 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und
- 3.
- ihrem gesamten zeitlichen Umfang gemäß § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR152000005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83b687eebf213fa4cb3e1e0a2f9d014fbb9b6f415a42ce521c7e9230cc3a94fa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 8 WPOVoraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
„… aftslehre" und "Wirtschaftsrecht" entspricht und 3. hierin Prüfungsleistungen erbracht worden sind. § 8 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. (2) Schriftliche und mündliche Prüfungen sind nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 als gleichwertig festzustell …“
- § 15 WiPrPrüfVMündliche Prüfung
„… er Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und 3. ihrem gesamten zeitlichen Umfang gemäß § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung im Ergebnis gleichzusetzen sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand des Referenzrahmens nach § 4 Abs. 1 und, soweit verfüg …“