WPAnrV
§ 1Besondere Eignung von Masterstudiengängen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR152000005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83b687eebf213fa4cb3e1e0a2f9d014fbb9b6f415a42ce521c7e9230cc3a94fa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8a WPOAnerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung
„… enn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und akkreditiert ist (Anerkennung im Sinn des § 8a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung).“