WOSprAuG
§ 27Einladung und Abstimmungsausschreiben
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes
- 1.
- das Datum seines Erlasses;
- 2.
- die Bestimmung des Orts, an dem die Abstimmungsliste und diese Verordnung ausliegen;
- 3.
- daß durch die Abstimmung geklärt wird, ob ein Sprecherausschuß gewählt werden soll;
- 4.
- das an der Abstimmung nur Angestellte teilnehmen können, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind;
- 5.
- daß ein Sprecherausschuß nur dann gewählt wird, wenn dies die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten verlangt;
- 6.
- Ort, Tag und Zeit der Versammlung;
- 7.
- den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 20.1.2022 I 69
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017980989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f4b3542d1ea6dd85d5a175040021c18801de447aca7df65d10ffe587c4af86e