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WOSprAuG

§ 20Ermittlung der Gewählten

Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 20.1.2022 I 69

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017980989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f4b3542d1ea6dd85d5a175040021c18801de447aca7df65d10ffe587c4af86e

XML-Quelle beim Herausgeber