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WoPG 1996

§ 1Prämienberechtigte

Wohnungsbau-Prämiengesetz

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, daß
1.
die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und
2.
das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten hat.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.10.1997 I 2678;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 12.12.2019 I 2451

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001390952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6a0e02c6e7887128a9fc497d939545d91bc4642aa930fe4ed3a173f5d6290bf

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