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WoPDV 1982

§ 1aAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu führen über
1.
den Namen und die Anschrift des Bausparers sowie des Abtretenden und des Abtretungsempfängers der Ansprüche aus einem Bausparvertrag,
2.
die Vertragsnummer und das Vertragsdatum des Bausparvertrags,
3.
die prämienbegünstigten Aufwendungen je Sparjahr,
4.
die ermittelte oder festgesetzte Prämie je Sparjahr,
5.
die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,
6.
den Anlaß der Anmeldung in den Fällen des § 4a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,
7.
den nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes mitgeteilten Prämienanspruch,
8.
das Finanzamt, das im Falle des § 4a Abs. 5 des Gesetzes festgesetzt hat.
(2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt des Bausparvertrags und die zweckentsprechende Verwendung oder eine unschädliche Verfügung über die Bausparsumme ergeben.
(3) Der Antrag auf Wohnungsbauprämie und die sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und nach Ende des Sparjahrs zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bausparkasse kann die Unterlagen durch Bildträger oder andere Speichermedien ersetzen.
(4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.
(5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für die Festsetzung der Prämie erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.10.1997 I 2684;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 25.6.2020 I 1495

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005850955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b36b7a7f0a67e7d2f9ef941aff895f57b14e834ba5b706fec3c6bf28b3b6e366

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