WoPDV 1982
§ 1aAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Bausparers sowie des Abtretenden und des Abtretungsempfängers der Ansprüche aus einem Bausparvertrag,
- 2.
- die Vertragsnummer und das Vertragsdatum des Bausparvertrags,
- 3.
- die prämienbegünstigten Aufwendungen je Sparjahr,
- 4.
- die ermittelte oder festgesetzte Prämie je Sparjahr,
- 5.
- die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,
- 6.
- den Anlaß der Anmeldung in den Fällen des § 4a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,
- 7.
- den nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes mitgeteilten Prämienanspruch,
- 8.
- das Finanzamt, das im Falle des § 4a Abs. 5 des Gesetzes festgesetzt hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.10.1997 I 2684;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 25.6.2020 I 1495
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005850955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b36b7a7f0a67e7d2f9ef941aff895f57b14e834ba5b706fec3c6bf28b3b6e366