(1) Die Bagatellgrenze wird nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 unter Berücksichtigung des Mindestwertes nach § 48u Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes festgelegt.
(2) Der als Obergrenze festgelegte prozentuale Anteil der unter die Bagatellgrenze fallenden Darlehen im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft für Wohnimmobilienfinanzierungen gilt einheitlich für alle gewerblichen Darlehensgeber. Als Bezugsperiode für die Anwendung dieser Obergrenze gilt das Kalenderjahr.
(3) Werden im Rahmen einer Wohnimmobilienfinanzierung mehrere Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien an einen Darlehensnehmer vergeben, bezieht sich die Bagatellgrenze auf das gesamte Fremdkapitalvolumen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1. Eine anteilige Berücksichtigung der Bagatellgrenze in Bezug auf die insgesamt an den Darlehensnehmer zu vergebende Darlehenssumme ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien von mehreren Darlehensgebern vergeben werden. Der Darlehensgeber kann insoweit die Angaben des Darlehensnehmers oder Auskünfte anderer Stellen verwenden. § 18a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
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