Zum Gesetzesinhalt

WoGV

§ 4Sach- und Dienstleistungen des Mieters

Wohngeldverordnung

(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, ist die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen.
(2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine bestimmte Vergütung, ist diese Vergütung ohne Einfluss auf die Miete.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.10.2001 I 2722;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2024 I Nr. 314

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020650971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6aeaac8f7b709a5a1f0f65d670012e2cf5dc6cb57aa94339110a3d3c2b91db2

XML-Quelle beim Herausgeber