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WoGV

§ 20Weiterverwendung der Antwortdatensätze

Wohngeldverordnung

Die von der Datenstelle oder der zentralen Landesstelle an die Wohngeldbehörde übermittelten Antwortdatensätze dürfen in das Wohngeldfachverfahren übernommen werden und sind durch die Wohngeldbehörde zu überprüfen. Führt die Überprüfung nicht zu abweichenden Feststellungen, sind diese Antwortdatensätze unverzüglich zu löschen. Führt die Überprüfung zu abweichenden Feststellungen, dürfen diese Antwortdatensätze zur Weiterverwendung im Wohngeldfachverfahren gespeichert werden, um eine mögliche rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu klären und überzahlte Beträge zurückzufordern. In diesem Fall erfolgt eine maschinelle Löschung der Daten erst bei Löschung der Akte im Wohngeldverfahren.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.10.2001 I 2722;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2024 I Nr. 314

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020650971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6aeaac8f7b709a5a1f0f65d670012e2cf5dc6cb57aa94339110a3d3c2b91db2

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