WoGG
§ 20Gesetzeskonkurrenz
- 1.
- Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- 2.
- Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
- 3.
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185610008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64c02af12efe58cf86b9c9ef92c2c830d75263a5c0d26f9eac7d511b67340111
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 122 SGB 3Ausbildungsgeld
„… nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder 3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betriebl …“