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Art 2

Gesetz über die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums

Änderungen der Ausführungsordnung und Festsetzungen der Höhe von Gebühren, die die Versammlung des Verbandes für die internationale Registrierung von Marken gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer iii der Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken beschließt, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 16 G v. 25.10.1994 I 3082

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202930970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bcd9020fb6ee556eb882b00a9f1161db2d150ad7edced2364230e9b8657b8a8c

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