WoFG
§ 2Fördergegenstände und Fördermittel
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
- 1.
- Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
- 2.
- Modernisierung von Wohnraum,
- 3.
- Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
- 4.
- Erwerb bestehenden Wohnraums,
- 1.
- Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
- 2.
- Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie
- 3.
- Bereitstellung von verbilligtem Bauland.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237610001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c7656193ace27f58fa3e58cb740440fce43a2414f5643f1687e0d3478a40c1d