WoFG
§ 16Wohnungsbau, Modernisierung
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
- 1.
- Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbstständigen Gebäude geschaffen wird,
- 2.
- Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden,
- 3.
- Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird, oder
- 4.
- Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse.
- 1.
- den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
- 2.
- die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
- 3.
- nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237610001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c7656193ace27f58fa3e58cb740440fce43a2414f5643f1687e0d3478a40c1d