WODrittelbG
§ 10Ungültige Wahlvorschläge
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
- 1.
- die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
- 2.
- die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 des Gesetzes) aufweisen.
- 1.
- in denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,
- 2.
- denen die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versicherung, die Wahl anzunehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 3) nicht beigefügt sind,
- 3.
- die infolge von Streichung gemäß § 7 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR139310004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2b69229a3b6fee042b209bc90618c731992d8af567a7c999b65ebf6bb01692d