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WMVO

§ 9Werkstattversammlung

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Der Werkstattrat führt mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Werkstattbeschäftigten durch. Die in der Werkstatt für Versammlungen der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung; Teil- sowie Abteilungsversammlungen sind zulässig. Der Werkstattrat kann im Einvernehmen mit der Werkstatt in Werkstattangelegenheiten erfahrene Personen sowie behinderte Menschen, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich teilnehmen, einladen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2023 I Nr. 158

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129700001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 392f389fb13cf3aed7d5efadba7a7e37fdf4e452b0350aa407b7ae1f650e948a

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