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WiStrG 1954

§ 11Verfahren

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

(1) Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(2) Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. Im selbständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001750954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b9282c5784d1611b079380c802279a59c6777ce2f0ea17f7cfc7e51726d5dd5

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