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WismutAGAbkG

§ 1

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ist die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt und besteht als solche weiter.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird Inhaberin des Geschäftsanteils der aus der Umwandlung entstandenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211389991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9bde7504d9b2fbd224dc2199b5f7f7e384113e80cb519d40c6fc4dd8f295eaf

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