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WismutAGAbkG

Art 9 Prüfung durch Bundesrechnungshof

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

In den Fällen des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz kann sich der Bundesrechnungshof zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 Haushaltsgrundsätzegesetz auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211389991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9bde7504d9b2fbd224dc2199b5f7f7e384113e80cb519d40c6fc4dd8f295eaf

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