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WiSiG 1965

§ 2Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung

Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs

(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,
1.
um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben oder zu verhindern, und
2.
wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.
(3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1968 I 1069;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 262 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009200965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e4392c76d56f238e258ea116f4918f151932165a7f84f8049cfdd1e9e8c6f80

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