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WiSiG 1965

§ 16Härteausgleich

Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs

(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 15 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der Aufgabe verpflichtet.
(3) § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1968 I 1069;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 262 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009200965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e4392c76d56f238e258ea116f4918f151932165a7f84f8049cfdd1e9e8c6f80

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