WiSiG 1965
§ 10Mitwirkung von Vereinigungen
- 1.
- Verbände und Zusammenschlüsse oder Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der gewerblichen Wirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit Interessen der gewerblichen Wirtschaft betroffen sind,
- 2.
- die Ausführung der Rechtsverordnungen ganz oder teilweise auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der gewerblichen Wirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1968 I 1069;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 262 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009200965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e4392c76d56f238e258ea116f4918f151932165a7f84f8049cfdd1e9e8c6f80