WiPrPrüfV
§ 4Prüfungsgebiete
Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung
- 1.
- Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,
- 2.
- Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
- 3.
- Wirtschaftsrecht und
- 4.
- Steuerrecht.
- 1.
- Rechnungslegung
- a)
- Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,
- b)
- Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,
- c)
- international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,
- d)
- Rechnungslegung in besonderen Fällen,
- e)
- Jahresabschlussanalyse;
- 2.
- Prüfung
- a)
- Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,
- b)
- sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,
- c)
- andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;
- 3.
- Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;
- 4.
- Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;
- 5.
- Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.
- 1.
- Angewandte Betriebswirtschaftslehre
- a)
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- b)
- Planungs- und Kontrollinstrumente,
- c)
- Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,
- d)
- Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,
- 2.
- Volkswirtschaftslehre
- a)
- Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,
- b)
- Grundzüge der Finanzwissenschaft;
- 1.
- Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;
- 2.
- Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;
- 3.
- Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;
- 4.
- Umwandlungsrecht;
- 5.
- Grundzüge des Insolvenzrechts;
- 6.
- Grundzüge des Europarechts.
- 1.
- Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;
- 2.
- Recht der Steuerarten, insbesondere
- a)
- Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
- b)
- Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,
- c)
- Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,
- d)
- Umwandlungssteuerrecht;
- 3.
- Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR170700004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd553ab5a701e8ca2b62bb4d38f8e5c381b1237e6bd4a606e5c1a2a3f5e67d51
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 13b WPOVerkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung
„… bracht werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtscha …“
- § 8a WPOAnerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung
„(1) Hochschulausbildungsgänge, 1. die alle Wissensgebiete nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung umfassen, 2. die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen und 3. in denen Prüfungen einzel …“