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WiPrPrüfV

§ 4Prüfungsgebiete

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

(1) Prüfungsgebiete sind
1.
Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,
2.
Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
3.
Wirtschaftsrecht und
4.
Steuerrecht.
(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst:
1.
Rechnungslegung
a)
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,
b)
Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,
c)
international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,
d)
Rechnungslegung in besonderen Fällen,
e)
Jahresabschlussanalyse;
2.
Prüfung
a)
Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,
b)
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,
c)
andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;
3.
Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;
4.
Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;
5.
Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.
(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:
1.
Angewandte Betriebswirtschaftslehre
a)
Kosten- und Leistungsrechnung,
b)
Planungs- und Kontrollinstrumente,
c)
Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,
d)
Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,
einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung;
2.
Volkswirtschaftslehre
a)
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,
b)
Grundzüge der Finanzwissenschaft;
die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.
(4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:
1.
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;
2.
Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;
3.
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;
4.
Umwandlungsrecht;
5.
Grundzüge des Insolvenzrechts;
6.
Grundzüge des Europarechts.
(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:
1.
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;
2.
Recht der Steuerarten, insbesondere
a)
Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
b)
Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,
c)
Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,
d)
Umwandlungssteuerrecht;
3.
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd553ab5a701e8ca2b62bb4d38f8e5c381b1237e6bd4a606e5c1a2a3f5e67d51

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 13b WPOVerkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung

    „… bracht werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtscha …“

  • § 8a WPOAnerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung

    „(1) Hochschulausbildungsgänge, 1. die alle Wissensgebiete nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung umfassen, 2. die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen und 3. in denen Prüfungen einzel …“