(1) Prüfungsverfahren nach dem Ersten Teil dieser Verordnung, die am 16. Februar 2019 nicht abgeschlossen sind, werden auf Antrag der zu prüfenden Person nach der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt; § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer Fortführung eines nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahrens nach der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung gelten Prüfungsgebiete, in denen in entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 dieser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung eine mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde, als bestandene Modulprüfung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung in der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung. Wird kein Antrag nach Satz 1 gestellt, werden nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren nach der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt. Für Anträge auf Zulassung zur Prüfung gilt diese Verordnung in der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung, auch wenn der Antrag nach § 7 der Wirtschaftsprüferordnung vor dem 16. Februar 2019 gestellt worden ist.
(2) Wurde die Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung einmal nicht bestanden, kann sie noch zweimal wiederholt werden. Wurde die Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung zweimal nicht bestanden, kann sie noch einmal wiederholt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
„… g gilt diese Verordnung in der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung, auch wenn der Antrag nach § 7 der Wirtschaftsprüferordnung vor dem 16. Februar 2019 gestellt worden ist. (2) Wurde die Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung in der bis zum 15. F …“
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