WPO
§ 77Enthebung vom Amt des Beisitzers
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
- 1.
- wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
- 2.
- wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
- 3.
- wenn der oder die Berufsangehörige seine oder ihre Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803
Stand: zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010490961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56a6df6a23be4587754a0fc62c1f37543ed918dc53f2337ac9e93fc7b6f32cca
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage JAktAV(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
„… b und c aufgeführten Akten 2 Jahre b) Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirtschaftsprüferordnung und § 101 StBerG 5 Jahre c) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr Unterabschnitt 2 Zivil- und Familiensachen 1132 …“