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WPO

§ 72Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1) In berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer desjenigen Landgerichts, das für die Strafsachen in demjenigen Gerichtsbezirk zuständig ist, in dem die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen). Bei dem Landgericht können auch mehrere Kammern für Wirtschaftsprüfersachen gebildet werden.
(2) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt. Abweichend von Satz 2 beschließt die Kammer bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung für diese eine Besetzung mit drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden und zweier Berufsangehöriger als Beisitzer, wenn dies nach dem Umfang, der Schwierigkeit oder der besonderen Bedeutung des Falles erforderlich erscheint. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung besteht auch dann, wenn
1.
sich die Tätigkeiten der einzelnen Berufsangehörigen, die einen Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nach § 71a gestellt haben, auf dasselbe Unternehmen oder auf Unternehmen desselben Unternehmensverbunds bezogen haben und
2.
eine Verbindung der berufsgerichtlichen Verfahren wegen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zweckmäßig ist.
Ein zeitlicher Zusammenhang nach Satz 1 Nummer 2 ist gegeben, wenn sich die Tätigkeiten auf denselben Zeitraum oder auf unmittelbar aufeinander folgende Zeiträume bezogen haben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803

Stand: zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010490961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56a6df6a23be4587754a0fc62c1f37543ed918dc53f2337ac9e93fc7b6f32cca

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 3 StPOBegriff des Zusammenhanges

    „… es Falles erforderlich erscheint. Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) Ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung besteht auch dann, wenn 1. sich die Tätigkeiten der einzelnen Berufsangehörigen, die einen Antrag auf berufsgerichtlich …“