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WPO

§ 66Rechtsaufsicht

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt die Rechtsaufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungsstelle, soweit diese nicht nach § 66a Absatz 1 Satz 1 von der Abschlussprüferaufsichtsstelle überwacht werden. Insoweit hat es darüber zu wachen, dass die Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen erfüllt werden. Es kann unter anderem den Erlass der Satzungen nach § 57 Absatz 3 und § 57c Absatz 1 oder Änderungen dieser Satzungen anordnen und, wenn die Wirtschaftsprüferkammer dieser Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, im Wege der Ersatzvornahme die Satzungen oder Änderungen der Satzungen anstelle der Wirtschaftsprüferkammer erlassen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt darüber hinaus die Rechtsaufsicht über die Abschlussprüferaufsichtsstelle; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen bleibt die Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803

Stand: zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010490961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56a6df6a23be4587754a0fc62c1f37543ed918dc53f2337ac9e93fc7b6f32cca

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage APASGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… ach § 69 Absatz 1a der Wirtschaftsprüferordnung 760 Euro 9. Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 2 088 Euro“