WPO
§ 57Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
- 1.
- die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
- 2.
- auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu vermitteln;
- 3.
- auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
- 4.
- die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und unbeschadet des § 66a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 berufsaufsichtliche Maßnahmen zu verhängen;
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- in allen die Gesamtheit der Mitglieder berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer den zuständigen Gerichten, Behörden und Organisationen gegenüber zur Geltung zu bringen;
- 7.
- Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde oder eine an der Gesetzgebung beteiligte Körperschaft des Bundes oder Landes anfordert;
- 8.
- die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
- 9.
- (weggefallen)
- 10.
- die berufliche Fortbildung der Mitglieder und Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern;
- 11.
- die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz einzureichen;
- 12.
- das Berufsregister zu führen;
- 13.
- Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
- 14.
- ein System der Qualitätskontrolle zu betreiben;
- 15.
- Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer zu bestellen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen und Bestellungen sowie Anerkennungen zurückzunehmen oder zu widerrufen;
- 16.
- eine selbstständige Prüfungsstelle einzurichten und zu unterhalten;
- 17.
- die ihr als Bundesberufskammer gesetzlich eingeräumten Befugnisse im Rahmen der Geldwäschebekämpfung wahrzunehmen.
- 1.
- Allgemeine Berufspflichten
- a)
- Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit;
- b)
- berufswürdiges Verhalten;
- c)
- Wechsel des Auftraggebers und Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen;
- d)
- vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten;
- e)
- Inhalt, Umfang und Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 54 Absatz 6;
- f)
- Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung der beruflichen Tätigkeit und deren Beitreibung;
- g)
- Umgang mit fremden Vermögenswerten;
- h)
- Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie der Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen;
- i)
- Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach § 48 Abs. 2;
- j)
- Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;
- k)
- Verbot der Verwertung von Berufsgeheimnissen;
- l)
- Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei der Umfang der vorgeschriebenen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen 20 Stunden im Jahr nicht überschreiten darf.
- 2.
- Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten
- a)
- Unbefangenheit, Unparteilichkeit und Versagung der Tätigkeit;
- b)
- Ausschluß als Prüfer oder Gutachter.
- 3.
- Besondere Berufspflichten
- a)
- im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags und bei der Nachfolge im Mandat;
- b)
- bei der Führung von Handakten;
- c)
- bei der gemeinsamen Berufsausübung;
- d)
- bei der Errichtung und Tätigkeit von Berufsgesellschaften;
- e)
- bei grenzüberschreitender Tätigkeit;
- f)
- gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer;
- g)
- im Zusammenhang mit der Beratungshilfe.
- 4.
- Durchführungsvorschriften zu den Kriterien zur Beschreibung der Vergütungsgrundlagen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
- 5.
- Besondere Berufspflichten zur Sicherung der Qualität der Berufsarbeit (§ 55b).
- 1.
- aufgrund derselben Handlung und gegen dieselbe Person in Deutschland bereits ein berufsaufsichtliches Verfahren anhängig ist oder
- 2.
- gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlung in Deutschland bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.
- 1.
- Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
- den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- 1.
- diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente sich auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgegeben haben oder Teile eines Konzerns sind, der in diesem Staat einen Konzernabschluss vorlegt,
- 2.
- die zuständige Stelle die Anforderungen erfüllt, auf die in Artikel 47 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG Bezug genommen wird und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden,
- 3.
- auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der jeweiligen Stelle getroffen wurde.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803
Stand: zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010490961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56a6df6a23be4587754a0fc62c1f37543ed918dc53f2337ac9e93fc7b6f32cca
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 50 GwGZuständige Aufsichtsbehörde
„… irtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 die Wirtschaftsprüferkammer (§ 57 Absatz 2 Nummer 17 der Wirtschaftsprüferordnung), 7. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 die jeweils örtlich zuständige Steuerberat …“