WPO
§ 5Prüfungsstelle; Rechtsschutz
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803
Stand: zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010490961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56a6df6a23be4587754a0fc62c1f37543ed918dc53f2337ac9e93fc7b6f32cca
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 9 WiPrPrüfVWiderspruchskommission
„Für Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung wird bei der Prüfungsstelle eine Widerspruchskommission eingerichtet, die personell mit der Aufgabenkommission nach § 8 …“
- § 6 WPAnrVAnrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren
„… ne besondere Eignung nach § 1 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.“
- § 8 WPAnrVBestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule
„… ilt werden, so teilt die Prüfungsstelle dies der Hochschule mit. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.“
- § 9 WPAnrVAnrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen
„… ichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.“