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WPO

§ 5Prüfungsstelle; Rechtsschutz

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfüllung der ihr nach dem Zweiten und Neunten Teil dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulassungs- und staatliche Prüfungsverfahren eine "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) ein.
(2) Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Verwaltungseinheit bei der Wirtschaftsprüferkammer. Die Prüfungsstelle wird von einer Person geleitet, welche die Befähigung zum Richteramt haben muss (Leitung der Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer einbeziehen.
(4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgabenkommission, die Prüfungskommission und die Widerspruchskommission.
(5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens erlassen worden sind, entscheidet die Widerspruchskommission.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803

Stand: zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010490961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56a6df6a23be4587754a0fc62c1f37543ed918dc53f2337ac9e93fc7b6f32cca

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 9 WiPrPrüfVWiderspruchskommission

    „Für Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung wird bei der Prüfungsstelle eine Widerspruchskommission eingerichtet, die personell mit der Aufgabenkommission nach § 8 …“

  • § 6 WPAnrVAnrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren

    „… ne besondere Eignung nach § 1 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.“

  • § 8 WPAnrVBestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule

    „… ilt werden, so teilt die Prüfungsstelle dies der Hochschule mit. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.“

  • § 9 WPAnrVAnrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen

    „… ichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.“